SATZUNG

1 NAME UND SITZ DES VEREINS

1.1 Der Sportverein Kilianstädten wurde im Jahre 1933 gegründet und hat seinen Sitz in 61137 Schöneck. Main-Kinzig-Kreis, Hessen.

1.2 Der Verein wurde am 05. Oktober 1967 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau unter

AZ 41 VR 466 eingetragen.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Die Vereinsfarben sind Blau Weiß

2 ZIELE UND AUFGABEN

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Insbesondere sollen der heranwachsenden Jugend durch sportliche Betätigung mit dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern die Voraussetzungen zur charakterlichen und körperlich-geistigen Entwicklung vermittelt werden.

2.3 Die Verbreitung oder der versuch der Durchsetzung politischer, ideologischer oder religiöser Tendenzen im Vereinsleben gilt als Einmischung in die Privatsphäre der Mitglieder und somit als Gefährdung des Zusammenhaltes im Verein und darf in keiner Weise geduldet oder gar unterstützt werden.

3 GEMEINNÜTZIGKEIT

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder derAufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Wenn es die finanzielle Situation ds Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.

3.3 Zuwendungen aus Mitteln der Sportverbände oder andrer öffnetlicher Organe und Körperschaften dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit dem Zweck des Vereins, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

4.1 Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen Personen erwerben, wobei

a) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das volle aktive und passive Wahlrecht,
b) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht sowie
c) Jugendliche und Schüler bis zu vollendeten 16. Lebensjahr kein Wahlrecht für den Vorstand des Vereins erhalten.

Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben jedoch für die Wahlen zum Jugendausschuss volles aktives und passives Wahlrecht.

4.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist einschriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

4.3 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag stattgegeben, ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Danach beginnt die Mitgliedschaft.

5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

5.1 Die Mitgliedschaft kann enden durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod des Mitglieds

5.2 Bei Austritt ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten. Die Abmeldung vom aktiven Spielbetrieb ist dem Vorstand per Einschreiben mitzuteilen.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen, jedoch nur mit Wirkung zum 30.06. und 31.12. eines Jahres.

Bei freiwilligem Ausscheiden dürfen Vereinsehrenzeichen weiter getragen werden.

5.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bei Ausschluss aus dem Verein erlischt das Recht zum Tragen der Vereinsnadeln und von Vereinsehrenzeichen.

6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

6.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren.

6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die gewählten Vorstandsmitglieder bei der Vereinsarbeit zu unterstützen und Kritik an der Vereinsführung nur innerhalb der Mitgliederversammlung zu äußern oder aber an den Vorstand direkt zu richten.

6.3 Jedes Mitglied (ausser Jugendliche) ist verpflichtet, pro Kalenderjahr mindestens fünf Stunden unentgeltlichen Arbeitseinsatz für den Verein zu leisten.

Ist ein Mitglied nicht in der Lage diesen Arbeitseinsatz zu leisten, entscheidet der Vorstand, ob von dem Mitglied für jede nicht geleistete Stunde ein dann von der Mitgliederversammlung jährlich festzulegender Betrag an den Verein zu zahlen ist.

7 DISZIPLINARMAßNAHMEN

7.1 Der Vereinsvorstand ist nach Anhören des Ehrenrates berechtigt, Mitglieder bei Verstößen gegen die Satzung, die Vereinsdisziplin und die Vereinskameradschaft in Strafe zu nehmen.

7.2 Die Strafe kan bestehen aus Verweis, Geldbuße, Ausschluss von der Teilnahme an bestimmtenVeranstaltungen, Ausschluss aus Vereinsgremien und Ausschluss nach § 5 dieser Satzung.

7.3 Das Recht, Verweise oder Geldbußen zu verhängen, kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einem Disziplinarausschuss übertragen. Mitglieder dieses Ausschusses dürfen nur Vorstandsmitglieder sein.

7.4 Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden bei gröblichen Verstößen gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes und gegen die Vereinsmoral, sowie bei Nichtzahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnungen innerhalb gegebener Fristen.

7.5 Vor Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

Dem Mitglied ist die Entscheidung im Wortlaut per Einschreiben zuzustellen.

8 GEBÜHREN UND BEITRÄGE

8.1 Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beitragsarten entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.2 Neben den Beiträgen wird eine Erhaltungsumlage erhoben. Deren Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

8.3 Rentner und diesen gleichgestellte Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

8.4 Jugendliche zahlen einen ermäßigten Beitrag. Sie zahlen erst in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, den Erwachsenenbeitrag.

8.5 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Schiedsrichter sind beitragsfrei.

8.6 Über Stundung, Erlass und Ermäßigung der Aufnahmegebühr, der Beiträge und des Eintrittsgeldes entscheidet der Vorstand.

8.7 Die Rechte des Mitglieds ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachgekommen ist.

9 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat

10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

a) zu Beginn eines Jahres (ordntliche Mitgliederversammlung)
b) auf Beschluss des Vorstandes (außerordentliche Mitgliederversammlung)
c) auf Antrag von 25 v.H. Der Mitglieder (außerordentliche Mitgliederversammlung)

10.2 Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindetsens acht Tagen liegen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen, die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich an den ersten Vorsitzenden oder den Geschäftsführer zu richten. Sie werden zu Beginn der Sitzung bekannt gegeben.

Der Bericht des Vorstandes kann auf Verlangen eingesehen werden.

10.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit entschieden.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags ohne Rücksicht auf Enthaltungen oder ungültig abgegebene Stimmen.

10.4 Angelegenheiten und Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsantrag nit Unterstützung von 2/3 aller Anwesenden zur Beratung gebracht werden. Über die Zulässigkeit eines Dringlichkeitsantrages ist sofort nach Eingang abzustimmen. Zur Annahme von Dringlichkeitsanträgen ist ebenfalls eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Anträge auf Satzungsändrung sowie auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

10.5 Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss Besucher zulassen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Das Rederecht kann Ihnen jedoch vom Vorsitzenden zugesprochen werden.

10.6 Die Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren
b) die Wahl des Ehrenrates für die Dauer von drei Jahren
c) die Entscheidung über Satzungsänderungen
d) die Entscheidung über die Feststzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und sonstiger außerordentlicher Beträge.

10.7 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestimmten Vereinsmitglied.

10.8 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11 VORSTAND DES VEREINS

11.1 Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen:

Vorsitzender

bis zu drei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
Schatzmeister
Geschäftsführer

Kassierer (zugleich Geschäftsführer des Klubhauses)

Jugendleiter
Pressewart
Spielausschussvorsitzender
Vorsitzender des Ehrenrates
Vorsitznder der AH-Mannschaft
ggf. Ehrenvorsitzender

11.2 Der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden dabei den juristischen Vorstand nach § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

11.3 Der Vorstand ist befugt, zur Führung der Vereinsgeschäfte Aufgaben unter sich zu verteilen. Darüber hinaus ist er bevollmächtigt, Tätigkeiten auf andere Vereinsmitglieder, sowie sonstige Sachkundige zu delegieren, mit Ausnahme solcher Aufgaben, die unmittelbar die Vertretungsberechtigten betreffen.

Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

11.4 Der Vorstand kann für bestimmte Bereiche der Vereinsarbeit Ausschüsse einsetzen und dafür Mitglieder verpflichten, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

11.5 Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte ehrenamtlich und gemäß den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

12 EHRENRAT

12.1 Der Ehrenrat besteht aus drei, höchstens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

12.2 Zum Mitglied im Ehrenrat können gewählt werden:

a) Vereinsmitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zehn Jahre ununterbrochen dem Verein angehören.
b) Ehrenmitglieder

12.3 Der Ehrenrat handelt in Vertretung der Vereinsmitglieder. Ihm obliegen insbesondere die Pflege guter Beziehungen der Mitglieder untereinander, Unterstützung des Vorstandes, sowie ggf. Schlichtungsangelegenheiten.

13 EHRENMITGLIED / EHRENVORSITZENDER

Auf Vorschlag eins Mitglieds kann die Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied für herausragende Verdienste um den Verein zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernennen.

Der Ehrenvorsitzende ist stimmungsberechtigtes Mitglied im Vorstand.

14 WAHLEN

14.1 Die Wahlen zum Wahlausschuss werden von den Kassenrevisoren geleitet.

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag zwei Mitglieder zum Wahlausschuss.

Der Wahlausschuss übernimmt die Leitung der Wahl zum 1. Vorsitzenden und unterstützt diesen dann bei den weiteren Wahlgängen.

14.2 Wahlen zum Vorstand werden auf Antrag geheim durchgeführt, wenn es die Mehrheit der Mitgliederversammlung wünscht.

Das Vorliegen mehrer Kandidatenvorschläge gilt als Antrag auf geheime Wahl.

Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die Mehrheit (absolute Mehrheit) der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhalten hat.

14.3 Es werden gewählt in folgender Reihenfolge:

a) Der 1. Vorsitzende

Nach erfolgter Wahl übernimmt dieser den Vorsitz bei den weiteren Wahlen.
Sollte kein 1. Vorsitzender gewählt werden, wird die Wahl abgebrochen und die Wahlveranstaltung beendet.

Bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die binnen vier Wochen stattfinden muss, führt der alte Vorstand die Vereinsgeschäfte weiter. Zu dieser Versammlung muss eine erneute Kassenrevision durchgeführt werden und der Vorstand muss erneut entlastet werden. Sollte bei dieser zweiten Versammlung erneut kein 1. Vorsitzender gefunden werden, wird eine weitere, dritte Mitgliederversammlung unter den o.g. Bedingungen einberufen.

Sollte auch hier kein 1. Vorsitzender gefunden werden, muss der alte Vorstand den Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck bitten, die Aufgaben des Vorstandes des SVK zu übernehmen.

Sollte der Gemeindevorstand dies ablehnen, muss er zusammen mit dem alten Vorstand die Vereinsauflösung bei den zuständigen Gremien beantragen bzw. in die Wege leiten.

b) Die (bis zu drei) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Der Schatzmeister
d) Der Geschäftsführer
e) Der 2. Kassierer, zugleich Geschäftsführer des Klubhauses
f) Der Jugendleiter *)
g) Der Pressewart
h) Der Vorsitzende des Spielausschusses, sowie weitere Mitglieder des Spielausschusses
i) Der Vorsitzende des Ehrenrates, sowie weitere Mitglieder gem § 12 der Satzung
j) Der Vorsitzende der AH-Abteilung *)
k) Die Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

*) Anmerkung:

Der Jugendleiter (Nr.f) oder der Vorsitzende der AH-Abteilung (Nr.j) werden in der Regel in vorherigen Abteilungssitzungen vom Jugendausschuss bzw. von der Versammlung der AH- Mitglieder gewählt. Sie sind dann von der Mitgliederversammlung lediglich zu bestätigen.

Wir die Bestätigung verweigert, muss ein Jugendleiter oder ein Vorsitzender der AH-Abteilung von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

15 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES

15.1 Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Alle Vorstandsmitglieder, die ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen, verpflichten sich, im Rahmen ihrer Aufgaben stets zum Wohle des Vereins tätig zu werden.

15.2 Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl ein Protokoll über die Mitgliederversammlung erstellen zu lassen, das die Wahlergebnisse ausweist und welches für die Dauer von drei Monaten im Klubhaus zur Einsichtnahme auszulegen ist!

Außerdem ist die Neubestzung des Vorstandes nach § 26 BGB frist- und formgerecht dem zuständigen Amtsgericht zum Eintrag in das Vereinsregister zu melden.

15.3 Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden angesetzt. Für die Einladung der Mitglieder ist der Geschäftsführer zuständig. Zwischen der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.

15.4 Die gewählten Vorstandsmitglieder unterrichten den Vorstand regelmäßig aus ihren Bereichen.

15.5 Der Vorstand unterstützt den Jugendausschuss auf Antrag bei der Durchführung des Jugendspielbetriebes.

16 WEITERE AUFGABEN DER VEREINSFÜHRUNG

16.1 Der Jugendausschuss hält eigene Sitzungen ab. Dem Vorstand ist der Termin der Sitzungen bekannt zu geben.

Der Jugendausschuss hat eine Selbstverwaltung und führt eine eigene Kasse. In die Jugendkasse fließen die Mitgliedsbeiträge der Jugendlichen sowie zweckgebundene Zuschüsse der Kommunen. Der Jugendausschuss ist befugt, über notwendige Ausgaben aus dieser Kasse zu entscheiden.

16.2 Der Spielausschuss oder, falls vorhanden, der Gerätewart, hat am Jahresende eine Geräteinventur durchzuführen und das Ergebnis dem Vorstand vorzulegen.

16.3 Den Kassenrevisoren obliegt die Überprüfung der Kassenführung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchungsvorgänge und Belege sowie die Prüfung des Jahresabschlusses der Hauptkasse, der Klubhauskasse under der Jugendkasse.

Prüfungen sind mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung oder auf Antrag des Vorstandes durchzuführen.

Die Kassenrevisoren stellen nach Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Kasse jeweils vor Neuwahlen einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

17 ÄNDERUNG DES VEREINSZWECKES; AUFLÖSUNG DES VEREINS

17.1 Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder erfolgen.

Als Änderung des Vereinszweckes gilt auch die Aufgabe der politischen, soziokulturellen und religiösen Unabhängigkeit, selbst wenn der Zweck als solcher erhalten bleibt.

17.2 Eine Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder.

17.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schöneck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

18 DATENSCHUTZ; PERSÖNLICHKEITSRECHTE

18.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

18.2 Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

a) Speicherung
b) Bearbeitung
c) Verarbeitung
d) Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

18.3 Jedes Mitglied hat das Recht auf

a) Auskunft über seine gespeicherten Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
c) Sperrung seiner Daten
d) Löschung seiner Daten

18.4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, ausser das Mitglied widerspricht der Freigabe.

$ 19 INKRAFTTRETEN

19.1 Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Hanau in Kraft.
Zugleich tritt die bisher gültige Satzung ausser Kraft.

Die Satzung in der bisher gültigen Fassung wurde am 11.03.2011 rechtwirksam in das Vereinsregister (AZ 41 VR 466) beim Amtsgericht Hanau eingetragen und ist gemäß § 19.1 der Satzung an diesem Tag in Kraft getreten.

Sportverein Kilianstädten e.V.

Waldstraße 20
61137 Schöneck
061878846
verein_at_sv-kilianstaedten.de

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